Bildung und Teilhabe
Angebote in Schule und Freizeit
Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen sollen gleichberechtigt Angebote in Schule und Freizeit nutzen können. Schauen Sie sich hierzu unseren Informationsfilm zum Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) an. Diese stehen auf YouTube in verschiedenen Sprachen zur Verfügung:
Seit dem 1. April 2011 können bedürftige Familien für ihre Kinder Leistungen aus dem so genannten Bildungs- und Teilhabepaket erhalten. Damit haben Sie die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen für die Förderung Ihrer Kinder zu bekommen. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie Ihre Anträge bei Ihrem zuständigen Jobcenter abgeben. Empfänger von Sozialhilfe wenden sich an den Fachbereich Soziales und Gesundheit der Stadt Braunschweig. Wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten, können Sie Ihre Anträge zunächst bei der örtlichen Wohngeldstelle der Stadt Braunschweig oder der Familienkasse abgeben.
Auch wenn Sie kein Bürgergeld beziehen, ist es möglich, Leistungen für Bildung und Teilhabe zu beantragen. Hier ist eine Neuantragstellung beim Jobcenters Braunschweig jedoch weiterhin zur Bedarfsprüfung erforderlich.
Die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket gelten beim Bürgergeldantrag als mit beantragt und werden auf Nachweis erbracht.
Lediglich eine angemessene Lernförderung ist gesondert zu beantragen.
In welcher Form und in welchem Umfang Ihre Kinder Leistungen erhalten können, ist von Förderung zu Förderung unterschiedlich.
Förderungen Bildungs- und Teilhabegesetz
Für Kinder in Kitas und für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Fahrten übernommen. Der Beitrag hierfür wird direkt an die Kindertageseinrichtung, die Schule oder die Lehrkraft überwiesen. Taschengeld ist davon ausgenommen.
Was Sie dafür tun müssen: Vor dem Ausflug einen Nachweis für die entstehenden Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle stellen einreichen.
Für Schulkinder wird ab dem 1. August 2011 ein pauschaler Zuschuss für notwendige Unterrichtsmaterialien gezahlt – wie Taschenrechner, Schulranzen, Zirkel oder Stifte. Dafür erhalten Sie jeweils zum Schuljahresbeginn derzeit 130,00 Euro und zu Beginn des 2. Schulhalbjahres 65,00 Euro. Der persönliche Schulbedarf wird ab 2021 jährlich mit dem gleichen Prozentwert wie der Regelbedarf erhöht.
Für alle Schülerinnen/Schüler ab Klasse 9 ist hierfür ein Nachweis über den Schulbesuch einzureichen. Ebenso ist ein Nachweis bei Einschulung vorzulegen. Allen anderen Berechtigten wird die Leistung automatisch überwiesen.
Liegt die nächstgelegene Schule mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt, können Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren ab der 11. Klasse zu den Kosten für den Schulweg einen Zuschuss bekommen. Allerdings nur dann, wenn die Fahrkarte nicht bereits von einer anderen Stelle bezahlt wird.
In Braunschweig können Schülerinnen und Schüler, die auch Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach den Vorschriften des SGB II sind, das Mobilticket Schüler gegen Vorlage des Leistungsbescheides bei der Braunschweiger Verkehrs AG erwerben. Damit sind sie berechtigt, die öffentlichen Verkehrsmittel zu jeder Zeit und im gesamten Stadtgebiet zu benutzen.
Kosten für die Teilnahme am Verkehr sind bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes berücksichtigt. Eine weitere Zahlung im Rahmen von Leistungen auf Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
Was Sie dafür tun müssen:
Einen Nachweis über die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule einreichen – zum Beispiel mit einer entsprechenden Fahrkarte.
Ist die Versetzung Ihres Kindes in die nächste Klassenstufe gefährdet, können Sie Lernförderung beantragen, zum Beispiel in Form von Nachhilfestunden. Voraussetzung dafür ist, dass die Lehrkraft oder die Schule bestätigt, dass Ihr Kind die Lernförderung braucht und damit auch kurzfristig die Schulleistung verbessert werden kann.
Was Sie dafür tun müssen:
Einen Antrag mit der Empfehlung der Schule für eine Lernförderung stellen. Für die Empfehlung gibt es ein eigenes Formular.
Bietet die Kita, der Hort, die Kindertagespflegestelle oder Schule Ihres Kindes ein gemeinsames Mittagessen an, werden diese Kosten vollständig übernommen. Das gilt jedoch nicht für Verpflegung, die vom Schulkiosk oder ähnlichen Stellen verkauft wird – wie zum Beispiel ein belegtes Brötchen.
Was Sie dafür tun müssen:
Einen Nachweis über die Anmeldung zur Mittagsverpflegung und über die voraussichtlichen Kosten bei der für Sie zuständigen Stelle einreichen.
Ob Fußball, Flötenunterricht oder Feriencamp: Bis zu 15,00 Euro monatlich kann Ihr Kind für Mitgliedsbeiträge in Vereinen, für Musikkurse oder für Freizeiten erhalten. Diese Förderung gilt für Kinder unter 18 Jahre.
Was Sie dafür tun müssen:
Einen Nachweis des Vereinsbeitrags, der Gebühr des Kurses oder des Freizeitangebots einreichen.
Weitere Informationen erhalten Sie von Ihren Ansprechpartnerinnen/Ihren Ansprechpartnern in den Jobcentern oder in den Städten und Gemeinden.
Antragsunterlagen
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